Aktuelle Rechtslage im E-Mail-Marketing
Die Rechtslage im Online Marketing, insbesondere beim E-Mail-Versand ist nicht immer eindeutig. So passieren oft Fehler, die auch finanzielle Konsequenzen mit sich bringen können. Entweder aus Unwissenheit, weil die Rechtslage nicht eindeutig ist oder manche einer geht auch bewusst das Risiko ein und hofft das er straffrei bleibt. Damit Sie auf dem aktuellen Stand sind, haben wir in unserem aktuellen Blogbeitrag die wichtigsten Urteile für Sie zusammengestellt. Vielleicht ist der ein oder andere Fall dabei der Ihnen bisher auch noch nicht so klar war.
Autoresponder
Wer für seinen E-Mail-Empfang Autoresponder einsetzt, sollte vorsichtig damit sein, diesen noch werblich zu bestücken. Zwar sind Eingangsbestätigungen usw. zulässig, aber für darin enthaltene Werbezwecke muss die Einwilligung des Empfängers vorliegen. Daher können Sie nur Ihrem bestehenden Empfängerkreis Autoresponder mit werblichen Inhalten zukommen lassen.
(AG Bonn vom 1.8.2017, Az. 104 C 148/17)
AGB-Klausel
Es ist unzulässig in den AGBs pauschal die Zustimmung für die Werbung über mehrere Kanäle zu verankern und das auch noch über die Vertragsbeendigung hinaus. Dies Verstößt gegen § 307 BGB. Im vorliegenden Fall des Oberlandesgerichtes Köln hatte ein Telefon- und Internetanbieter folgenden Text in seinen AGBs stehen:
„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der Telekom Deutschland GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden…“
Also bitte nicht nachmachen.
(OLG Köln vom 02.06.2017, Az. 6 U 182/16)
Feedbackanfragen
Vorsicht ist bei Feedbackanfragen geboten. Zwar gab es auch Urteile die Feedbackanfragen als nicht werblich ansehen, aber im letzten Urteil des Kammergerichtes Berlin wurden diese als unzulässig eingestuft. Aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage empfiehlt es sich folgendes zu beachten:
- Feedback anfragen maximal zwei Wochen nach Kaufabschluss versenden
- E-Mail auf bitte um Feedback beschränken, keine Werbung
- Keine Feedbackanfrage an Personen, die sich abgemeldet haben
- Bei Abmeldung immer E-Mail Adresse sperren nicht Kundenkonto
- Sperren der Domin kanzlei-richter.de, diese Kanzlei mahnt gezielt ab
(KG vom 7.2.2017, Az. 5 W 15/17)
Werbeeinwilligung zeitlich begrenzt?
Auch hinsichtlich der Dauer einer erteilten Werbeeinwilligung gibt es unterschiedliche Auffassungen. So urteilen einige rechtliche Instanzen, dass bei längerer Inaktivität die Einwilligung erlischt. Im letzten Fall urteilte das Amtsgericht Hamburg allerdings, dass die Einwilligung nicht erlischt, wenn in regelmäßigen Abständen an den Abonnenten E-Mails mit werblichen Inhalten versendet werden. Dies gilt auch über mehrere Jahre hinweg.
Tipp: Um dem Problem komplett aus dem Weg zu gehen, formulieren Sie Ihre Einwilligungserklärung wie folgt: „… erkläre ich mich bis auf Widerruf damit einverstanden Werbung per E-Mail von … zu erhalten“
(AG Hamburg vom 24.8.2016, Az. 9 C 106/16)
E-Mail-Werbung
E-Mail Werbung die ohne Zustimmung des Empfängers erfolgt ist rechtswidrig und kann abgestraft werden. Das gilt bereits bei einer einmalig zugesendeten E-Mail. Dies wird als Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verstanden. Daher dürfen Newsletter nur an Abonnenten die per Double-Opt-In-Verfahren zugestimmt haben versendet werden.
(BGH vom 20.5.2009, Az. I ZR 218/07)
Spendenaufruf
Für gemeinnützige Unternehmen und alle anderen, die etwas Gutes tun wollen, gibt es eine gute Nachricht: Wenn Sie einen Spendenaufruf per E-Mail starten, zählt dieser nicht als Werbung und darf unaufgefordert und ohne Einwilligung versendet werden.
(AG Hannover vom 19.2.2003, Az. 526 C 157/59/02)
Natürlich gibt es noch viele weitere wichtige und interessante Urteile und Rechtsprechungen. Eine große Ansammlung finden Sie bei absolit unter folgendem Link: https://www.absolit.de/rechtslage/aktuelle-urteile-im-e-mail-marketing
Rechtsthemen sind für Sie wichtig? Dann interessiert Sie sicher auch die neue EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Hier finden Sie den passenden Blogbeitrag dazu:
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