Rechtslage im E-Mail-Marketing
Zum einen regelt das “Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister” formale Anforderungen an Geschäftsbriefe in elektronischer Form. Zum anderen sieht das Telemediengesetz Pflichten bei der Gestaltung der Absender- und Betreffzeile von kommerziellen E-Mails vor.
Pflichtangaben in Geschäftsbriefen per E-Mail
Weiterführende Informationen:
Detailierte Informationen zu Regelungen für geschäftliche E-Mails finden Sie außerdem auf der Website des DDV.
Kennen Sie die rechtlichen Fallstricke im E-Mail-Marketing?
Die Rechtslage für E-Mail-Marketing wird immer komplexer und anspruchsvoller. In unserem neuesten Whitepaper beantworten wir Fragen zum Opt-in bzw. zur Adressgenerierung, zum Opt-out, zum Datenschutz und zum Inhalt. Wenn Sie die aufgeführten Tipps beachten, bewegen Sie sich rechtlich auf der sicheren Seite.
Regelungen für Betreffzeile und Absender
Schon nach dem bisher geltenden Teledienstegesetz war die Verschleierung der Identität des Absenders wettbewerbswidrig. Das neue Telemediengesetz schreibt ergänzend vor, dass “kommerzielle Kommunikation” klar als solche erkennbar sein muss und bezieht sich dabei auf die Gestaltung der Absender- und Betreffzeile. Der Empfänger muss demnach schon vor dem Öffnen der E-Mail klar erkennen können, ob sich um eine Werbebotschaft handelt. Eine Täuschung des Empfängers liegt dann vor, wenn der Empfänger keine oder irreführende Informationen über den Absender oder den kommerziellen Charakter der E-Mail erhält.
Die Absender-Adresse darf sich daher nicht auf Angaben beschränken wie “Mailservice” oder “Support”, sondern muss den Absender klar nennen. Möglich ist dabei natürlich die Verwendung einer Kombination aus Ansprechpartner und Firmenname.
Des Weiteren muss der kommerzielle Charakter in der Kombination aus Betreff und Absender klar zu erkennen sein. Betreffzeilen wie “Der Frühling ist da” dürften sich als problematisch erweisen, soweit nicht zumindest im Absender der kommerzielle Charakter zu erkennen ist. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Betreffzeilen wird aufgrund der unzureichenden Definition des Gesetzgebers erst nach entsprechenden Musterprozessen abschließend zu bewerten sein. Mit der Nennung von “Newsletter” in Absender oder Betreff sollte der kommerzielle Charakter aber hinreichend erkennbar sein.
Die hier dargestellten Einschätzungen wurden überprüft von Dr. Reinhard Gaertner, Rechtsanwalt bei Taylor Wessing und Aufsichtsratsvorsitzender der AGNITAS AG. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die AGNITAS AG keine rechtliche Beratung leisten darf. Konsultieren Sie in Zweifelsfällen Ihre Rechtsabteilung oder Ihren Rechtsanwalt.