Wie geht man richtig mit Warenkorbabbrechern um?
Retargeting, aber richtig
Kürzlich hat die Wettbewerbszentrale diverse Betreiber von Online-Shops gemahnt, die ihre Kunden per E-Mail auf einen unabgeschlossenen Kauf hingewiesen haben. Wir informieren über das rechtskonforme Vorgehen bei Warenkorbabbrecher-Mails.
Sie das Produkt in den Warenkorb und gehen Sie dann zur Kasse.“ So funktioniert Online-Shopping in den meisten Fällen. Doch nicht immer schließen die Kunden ihren Einkauf tatsächlich ab, die Produkte bleiben im Warenkorb. Die Rate der Warenkorbabbrecher ist hoch und Mailings mit Hinweisen auf die unabgeschlossenen Käufe ein beliebtes Mittel, dem zu begegnen und den Umsatz zu retten.
Herausforderung: E-Mail-Werbung und Datenschutz
Nun schreibt die Wettbewerbszentrale, dass diese Erinnerungen „wettbewerbsrechtlich unzulässig und datenschutzrechtlich mehr als bedenklich“ sind. Die Autoren berufen sich dabei auf unzulässige und belästigende E-Mail-Werbung nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn der Verbraucher zuvor keine Einwilligung erteilt hat. Zudem verweisen sie auf das Datenschutzrecht, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der E-Mailadresse nur erlaubt ist, soweit eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG). Diese Einwilligung liegt nach Ansicht der Wettbewerbszentrale bei Warenkorbabbrechern nicht implizit vor. Die E-Mailadresse für Werbezwecke können Shopbetreiber nur verwenden, wenn ein gültiges Opt-in bereits vorliegt oder eine aktive Geschäftsbeziehung besteht (§ 7 Abs. 3, Nr. 2 UWG), was laut dem Beitrag ebenso wenig der Fall ist.
Zwei Lösungsansätze zum gesetzeskonformen Vorgehen
Selbstverständlich müssen die erinnernden Mailings sich an das geltende Recht halten, dennoch haben Shopbetreiber zwei Möglichkeiten, ihre Kunden aktiv zurückzugewinnen:
1. Erstreckt sich eine Anmeldung zu Newslettern (via Double-Opt-in) und anderen E-Mailings auch auf Warenkorbabbrecher-Mails, handelt der Betreiber rechtskonform, da die Werbemails nicht unerwünscht sind und der Empfänger in die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung der E-Mailadresse eingewilligt hat.
2. Eine weitere gesetzeskonforme Lösung ist, Empfänger anzuschreiben, die kürzlich ein ähnliches Produkt erworben haben, da aufgrund von UWG §7, Abs. 3 dann eine aktive Kundenbeziehung besteht. Diese beiden Optionen sollten eine Vielzahl von Warenkorbabbrechern umfassen, von denen die E-Mail-Adresse bekannt ist und die deswegen überhaupt erst für eine Rückgewinnungs-Mail in Frage kommen.